Fachwissen

Dringlicher Krankentransport in NRW: Leitstelle, Sonderrechte und Abrechnung

Was Betreiber zu Leitstellenentscheidung, Nachalarmierung, Sonderrechten, Bedarfsplanung und GKV-Abrechnung belastbar prüfen sollten.

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Erstellt von KALUNA Verwaltung GmbH · fachlich eingeordnet aus der Praxis im Krankentransport · Quellen werden direkt im Text benannt.

Veröffentlicht: 2. November 2026

Rechtsstand: 2. November 2026. Dieser Beitrag ordnet den geltenden Dringlichen Krankentransporterlass NRW, das geltende RettG NRW, die Straßenverkehrs-Ordnung und die aktuelle G-BA-Krankentransport-Richtlinie ein. Der Erlass betrifft ausdrücklich den öffentlichen Krankentransport. Er erweitert nicht automatisch die Genehmigung oder den Einsatzbereich privater Unternehmer nach § 17 RettG NRW. Der RettG-Änderungsentwurf 18/21621 ist nicht geltendes Recht und wird für die folgenden Prüfschritte nicht vorausgesetzt.

Kurzfassung

Der dringliche Krankentransport ist weder ein gewöhnlicher planbarer KTW-Auftrag noch automatisch Notfallrettung. Der nordrhein-westfälische Runderlass vom 21. Juli 2025 erlaubt unter festgelegten Voraussetzungen die leitstellengesteuerte Entsendung des öffentlichen Krankentransports zu dringlichen Hilfeersuchen. Entscheidend sind eine strukturierte Ersteinschätzung, geschultes Leitstellenpersonal, eine klare Abgrenzung zur Notfallrettung und eine dokumentierte Nachalarmierung, wenn sich vor Ort doch ein Notfall zeigt.

1. Welche Fälle der Erlass erfasst

Nach § 2 Absatz 3 RettG NRW dient der Krankentransport Personen, die keine Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind, aber fachgerechte Hilfe, qualifiziertes Personal und einen Krankenkraftwagen benötigen. Der Dringliche Krankentransporterlass konkretisiert eine Teilgruppe: Personen ohne Notfallstatus, die wegen Verletzung oder Krankheit eine dringliche präklinische Versorgung benötigen oder sich aus dringlichen medizinischen Gründen beziehungsweise wegen Hilflosigkeit zusammen mit äußeren Umständen in einer Gefahrenlage befinden.

Prüfpunkt: In Dispositions- und Einsatzdokumentation muss erkennbar bleiben, warum der Fall dringlich war, aber bei der leitstellenseitigen Ersteinschätzung noch nicht als Notfallrettung eingestuft wurde.

2. Die Leitstelle entscheidet nicht aus dem Bauch heraus

Der Erlass knüpft die Entsendung des öffentlichen Krankentransports an ein softwaregestütztes, standardisiertes Notrufabfrage- und Ersteinschätzungssystem oder ein entsprechend ausdifferenziertes Klassifizierungssystem. Außerdem muss das Leitstellenpersonal dafür geschult sein. Als maßgeblicher Zeitstempel nennt der Erlass das Einsatzannahmeende.

Für Betreiber bedeutet das organisatorisch: Eine interne Bezeichnung wie „dringender KTW“ genügt nicht. Erforderlich sind nachvollziehbare Leitstellenkriterien, dokumentierte Qualifikation, eindeutige Alarmierungswege und eine gemeinsame Definition der Übergabeinformationen.

3. Neubewertung am Einsatzort und Nachalarmierung

Ergibt die Beurteilung vor Ort, dass doch eine Notfallpatientin oder ein Notfallpatient im Sinne des § 2 Absatz 2 RettG NRW vorliegt, verlangt der Erlass die unverzügliche Nachalarmierung von Personal und Rettungsmitteln der Notfallrettung. Der Rettungsdienstträger soll dafür konkrete Vorgaben festlegen und die tägliche Praxis qualitätssichernd überwachen.

Prüfpunkt: Das Betriebshandbuch sollte festlegen, wer die Nachforderung auslöst, welche Informationen an die Leitstelle gehen, wie bis zum Eintreffen weiter versorgt wird und wo Ersteinschätzung, Vitalwerte, Entscheidung und Zeitpunkte dokumentiert werden.

4. Sonder- und Wegerechte sind keine Pauschalerlaubnis

Nach dem Erlass kann die zuständige Leitstelle bei der Anfahrt die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten anordnen. Maßgeblich bleiben jedoch die bundesrechtlichen Voraussetzungen: § 35 Absatz 5a StVO befreit Fahrzeuge des Rettungsdienstes nur dann von den Vorschriften der StVO, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. § 35 Absatz 8 verlangt dabei die gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Blaues Blinklicht zusammen mit Einsatzhorn darf nach § 38 Absatz 1 StVO ebenfalls nur in den dort bezeichneten Eilfällen verwendet werden.

Prüfpunkt: Leitstellenweisung, Einsatzgrund, Fahrzeugstatus, Alarmierungszeit und Beginn beziehungsweise Ende der Einsatzfahrt dokumentieren. Der Begriff „dringlicher Krankentransport“ allein ersetzt weder die konkrete Gefahrenbewertung noch die Voraussetzungen der StVO.

5. Bedarfsplanung und Qualitätsmanagement gehören zusammen

Kreise und kreisfreie Städte sollen die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung für dringliche Krankentransporte im Rettungsdienstbedarfsplan darstellen und den Beteiligten zur Stellungnahme zuleiten. Damit wird das Thema nicht nur zur Leitstellenfrage, sondern auch zu einer Frage von Vorhaltung, Fahrzeugzahl, Personal, Eintreffzeiten und Qualitätskennzahlen.

Für die betriebliche Vorbereitung: Dringliche KTW-Einsätze getrennt auswerten – beispielsweise nach Alarmierungsgrund, Tageszeit, Ausrückzeit, Nachalarmierungen, Transportziel, Einsatzabbruch und Abrechnungsweg. Erst eine solche Datenbasis macht sichtbar, ob Dienstplan und Vorhaltung tragfähig sind.

6. Vorabgenehmigung und Abrechnung nicht verwechseln

Für die im Erlass bezeichneten Patientinnen und Patienten, die nach Beurteilung des Rettungsfachpersonals zur weiteren Abklärung in ein Krankenhaus befördert werden müssen, nennt der Erlass unter Bezug auf § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SGB V und § 6 Absatz 3 Satz 2 der Krankentransport-Richtlinie keine erforderliche Vorabgenehmigung der Krankenkasse. Das ist keine allgemeine Befreiung für sämtliche ambulanten oder planbaren KTW-Fahrten.

Die im Erlass genannte Abrechnungsposition 3107xx bezieht sich auf Konstellationen, in denen Aufgabenträger des Rettungsdienstes die Leistung direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Daraus folgt keine automatisch nutzbare Vergütungsposition für jeden privaten Krankentransportunternehmer.

Prüfpunkt: Vor Aufnahme solcher Einsätze schriftlich klären, wer Leistungserbringer und Gebührengläubiger ist, welcher Vertrag oder Gebührenbescheid gilt, wer die Verordnung beibringt, welche Unterlagen die Abrechnung tragen und wie Rückfragen der Krankenkasse bearbeitet werden.

7. Was private Betreiber nach § 17 RettG NRW zusätzlich klären müssen

Der Erlass spricht von der Entsendung des öffentlichen Krankentransports. Eine Genehmigung nach § 17 RettG NRW allein belegt deshalb noch nicht, dass ein privates Unternehmen in die örtliche Leitstellenstruktur, die Bedarfsplanung oder den beschriebenen Abrechnungsweg einbezogen ist. Maßgeblich sind der konkrete Genehmigungsumfang, mögliche Beauftragung oder Beteiligung, örtliche Vorgaben sowie die vertragliche und gebührenrechtliche Einordnung.

Prüfpunkt: Vor Investitionen in zusätzliche Vorhaltung schriftlich mit Rettungsdienstträger, Genehmigungsbehörde und Kostenträgern klären, ob und unter welchen Bedingungen der Betrieb dringliche leitstellengesteuerte Einsätze übernimmt.

Praktische Betreiber-Checkliste

  • Öffentlicher Krankentransport, private Genehmigung und konkrete Beauftragung sauber getrennt?
  • Standardisierte Leitstellenabfrage und Klassifizierung dokumentiert?
  • Leitstellenpersonal für die Einstufung nachweisbar geschult?
  • Einsatzannahmeende als maßgeblicher Zeitstempel verfügbar?
  • Alarmierungs- und Übergabedaten vollständig an das KTW-Team übermittelt?
  • Nachforderung der Notfallrettung mit klarer Verantwortlichkeit geregelt?
  • Sonder- und Wegerechte nur bei dokumentierter Einzelfallentscheidung?
  • Qualitätskennzahlen für dringliche KTW-Einsätze gesondert ausgewertet?
  • Verordnung, Vorabgenehmigung und Abrechnung als getrennte Prüfschritte organisiert?
  • Vergütungsweg und Nutzbarkeit der Abrechnungsposition vor Einsatzaufnahme schriftlich geklärt?

Amtliche Quellen

Alle Quellen wurden am 2. November 2026 geprüft. Ergänzend: Verordnung und Kostenträgergenehmigung bei KTW-Aufträgen prüfen, Krankentransport und SGB V, Personalplanung im Krankentransport NRW und Genehmigungsantrag nach §§ 17 bis 22 RettG NRW.

Nächster Schritt

Im kostenlosen KALUNA-Analyse- und Erstgespräch werden Leitstellenanbindung, Genehmigungsumfang, Personal, Dokumentation und Abrechnungsweg des konkreten Vorhabens strukturiert. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Fachliche Einordnung: KALUNA ordnet die Themen aus unternehmerischer und organisatorischer Praxis im qualifizierten Krankentransport ein. Maßgeblich bleiben immer die amtlichen Fassungen der Gesetze, Richtlinien und Bescheide. Diese Inhalte ersetzen keine Rechtsberatung.

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