Fachwissen

Personalplanung im Krankentransport NRW: Mindestbesetzung, Nachweise und Fortbildung.

Für Betreiber reicht es nicht, Schichten nur zahlenmäßig zu besetzen. Entscheidend sind Funktion, Qualifikation, Gesundheitsnachweis und laufende Fortbildung.

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Erstellt von KALUNA Verwaltung GmbH · fachlich eingeordnet aus der Praxis im Krankentransport · Quellen werden direkt im Text benannt.

Veröffentlicht: 12. Oktober 2026

Rechtsstand: Der Beitrag beschreibt geltendes Recht in Nordrhein-Westfalen. Die Frist zum 31. Dezember 2026 ist eine bereits gesetzlich geregelte Übergangsbestimmung, keine Ankündigung und kein Entwurf.

Kurzfassung

Ein Krankentransportwagen ist im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen. Für die Betreuung und Versorgung im Krankentransport muss mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter eingesetzt werden. Als Fahrerin oder Fahrer genügt nach dem RettG NRW mindestens die Ausbildung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer.

Gesundheitliche Eignung und Fortbildung

Die gesundheitliche und körperliche Eignung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Untersuchung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Nichtärztliches Personal in Notfallrettung und Krankentransport muss außerdem jährlich mindestens 30 Stunden aufgabenbezogene Fortbildung absolvieren und nachweisen.

Entwurf vom Oktober 2026: Der Gesetzentwurf 18/21621 sieht vor, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten auch über das Jahresende 2026 hinaus in der Notfallrettung einzusetzen. Er ist noch nicht in Kraft. Die folgende Darstellung beschreibt die derzeit geltende Übergangsregel. Verfahrensstand und amtliche Quelle →

Geltende Übergangsregel zum 31. Dezember 2026

§ 4 Absatz 7 RettG NRW bestimmt, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2026 die Funktion der Rettungsassistentin oder des Rettungsassistenten durch die Notfallsanitäterin oder den Notfallsanitäter ersetzt wird. Für den reinen Krankentransport ändert diese Übergangsbestimmung nicht die genannten Mindestqualifikationen von Rettungssanitäter/in in der Betreuung und Rettungshelfer/in am Steuer. Betreiber mit Notfallrettung, Notarzt-Einsatzfahrzeugen oder gemischten Personal- und Fahrzeugpools sollten ihre Funktions- und Dienstplanung dennoch rechtzeitig prüfen.

Praktische Prüfpunkte für Betreiber

  • Besetzungsmatrix je Fahrzeug und Funktion führen – nicht nur eine Namensliste.
  • Qualifikationsurkunden und Einsatzfunktion eindeutig zuordnen.
  • Ärztliche Eignungsnachweise mit Wiedervorlage spätestens nach drei Jahren verwalten.
  • Die jährlich mindestens 30 Fortbildungsstunden pro Person planbar dokumentieren.
  • Vertretungs- und Krankheitsfälle so planen, dass die Mindestbesetzung erhalten bleibt.
  • Bei gemischten Rettungsdienstleistungen alle Rettungsassistenten-Funktionen vor dem 31. Dezember 2026 überprüfen.

Warum das konzessionsrelevant ist

Die Genehmigungsbehörde kann die Mitteilung des Betriebspersonals und den Nachweis seiner Qualifikation verlangen. Das Unternehmen trägt zudem die Verantwortung für Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung von Fahr- und Betreuungspersonal. Eine prüffähige Personalakte und belastbare Besetzungsplanung sind deshalb nicht nur operative Hilfsmittel.

Amtliche Quellen

Die konkrete Anwendung kann von Genehmigung, Nebenbestimmungen und örtlicher Behördenpraxis abhängen. Dieser Beitrag dient der fachlichen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Nächster Schritt

Im kostenlosen Webinar ordnet KALUNA Personal, Fahrzeuge, Wache und Verfahren als zusammenhängendes Aufbauprojekt ein. Ein anschließendes Analysegespräch kann die offenen Prüfpunkte für den eigenen Standort strukturieren.

Fachliche Einordnung: KALUNA ordnet die Themen aus unternehmerischer und organisatorischer Praxis im qualifizierten Krankentransport ein. Maßgeblich bleiben immer die amtlichen Fassungen der Gesetze, Richtlinien und Bescheide. Diese Inhalte ersetzen keine Rechtsberatung.

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